Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft Köln eG

 
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§ 1 GELTUNGSBEREICH
 
Für alle Lieferungen der Genossenschaft, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
 
Der Genosse ist berechtigt, im Namen und für Rechnung der Genossenschaft bei den bei ihr gelisteten Vertragslieferanten zu deren jeweils gültigen Vertragsbedingungen Waren zu seiner unmittelbaren Belieferung zu bestellen.
 
Mit seiner Bestellung verpflichtet sich der Genosse zugleich, diese Waren von der Genossenschaft käuflich zu erwerben.
 

 
§ 2 BEZUG FÜR RECHNUNGEN DER GENOSSENSCHAFT
 
Kauf von und Verrechnung über die Genossenschaft erfolgt nur für:
 
Genossen
Mit Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses oder des Rahmenvertrages mit Lieferanten erlischt die Belieferungs- und Verrechnungspflicht. Das gleiche gilt, sobald die Verrechnung eines Genossen, im Namen der Genossenschaft Vertragsware bei gelisteten Lieferanten zu bestellen, widerrufen wurde.
 
Firmen
Firmen, die der Vorstand oder der Aufsichtsrat zur Belieferung freigegeben haben.
 

 
§ 3 ANGEBOT und VERTRAGSSCHLUSS
 
(1) Die Angebote der Genossenschaft sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Genossenschaft bzw. dessen Vertragslieferanten.
 
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind für den Käufer nur verbindlich, soweit er diese schriftlich bestätigt oder ihnen durch Übersenden der Ware nachkommt.
 

 
§ 4 PREISE
 
(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich üblicher Verpackung.
 
(2) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Genossenschaft bzw. ihrer Verkaufslieferanten genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
 
(3) Lohn- und Materialpreiserhöhungen, die in der Zeit zwischen der Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung und der Lieferung in Kraft treten, berechtigen die Genossenschaft zur Erhöhung der Preise in einem entsprechenden Verhältnis.
 

 
§ 5 LIEFER- und LEISTUNGSZEIT
 
(1) Liefertermine oder Fristen sind einvernehmlich zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Schablonen etc.
 
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Genossenschaft die Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Genossenschaft oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Genossenschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt die Genossenschaft, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
 
(3) Die Genossenschaft ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
 

 
§ 6 ZAHLUNG
 
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Genossenschaft ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Genossenschaft berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
(2) Die Hereingabe von Wechsel bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.
 
(3) Bei Überschreitung des Zahlungsfrist durch den Käufer werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen i.H. der banküblichen Debetzinsen, mindestens 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.
 
(4) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist die Genossenschaft - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
 
(5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung.


 

 
§ 7 (verlängerter) EIGENTUMSVORBEHALT
 
(1) Die Genossenschaft behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor, die aus dem Kontokorrentverhältnis zu dem Genossen resultieren.
 
(2) Verarbeitungen oder Ummeldungen erfolgen stets für die Genossenschaft als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-) eigentum der Genossenschaft durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) eigentum des Genossen an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Genossenschaft übergeht. Der Genosse verwahrt das (Mit-) eigentum der Genossenschaft unentgeltlich. Ware, an der der Genossenschaft (Mit-) eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
 
(3) Das Mitglied ist berechtigt, die Vorbehaltware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange die Voraussetzungen des Verzuges nicht vorliegen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Genosse im voraus sicherungshalber an die Genossenschaft ab. Die Genossenschaft wird auf Verlangen die ihr gewährten Sicherheiten nach ihrer Wahl, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt, freigeben.
 
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird das Mitglied auf das Eigentum der Genossenschaft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Genossen - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Genossenschaft berechtigt, die Vorbehaltware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Genossen gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltware durch die Genossenschaft liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
 

 
§ 8 GEFAHRENÜBERGANG
 
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkaufslieferanten verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Genossenschaft unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
 

 
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG
 
(1) Natursteinbemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Verschiedenartigkeiten bzw. Abweichungen in Farbe, Zeichnung und Gefüge sowie Schattierungen, Flecken und Adern sind keine Materialfehler und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Ferner berechtigen geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, nicht zu Beanstandungen.
 
(2) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, kann die Genossenschaft unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers zwischen einer Ersatzlieferung oder einer Nachbesserung frei wählen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
 
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
 
(4) Beanstandungen des Käufers werden nur berücksichtigt, wenn etwaige Mängel unverzüglich - spätestens innerhalb von 8 Tagen – nach Erhalt der Lieferung schriftlich dem Vertragslieferanten angezeigt werden. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Vertragslieferanten unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Verhältnis zu der Genossenschaft gilt die gelieferte Vertragsware als gekauft wie besehen.
 
(5) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
 

 
§ 10 SCHADENERSATZ / HAFTUNGSBEGRENZUNG
 
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Genossenschaft aus auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 

 
§ 11 ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist - soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist - Köln.
 

 
§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL
 
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berrührt.
 
Stand: 09.04.97

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