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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft Köln eG
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§ 1 GELTUNGSBEREICH
Für alle Lieferungen der Genossenschaft, auch solche aus zukünftigen
Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen
vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
maßgebend.
Der Genosse ist berechtigt, im Namen und für Rechnung der Genossenschaft
bei den bei ihr gelisteten Vertragslieferanten zu deren jeweils gültigen
Vertragsbedingungen Waren zu seiner unmittelbaren Belieferung zu bestellen.
Mit seiner Bestellung verpflichtet sich der Genosse zugleich, diese
Waren von der Genossenschaft käuflich zu erwerben.

§ 2 BEZUG FÜR RECHNUNGEN DER GENOSSENSCHAFT
Kauf von und Verrechnung über die Genossenschaft erfolgt nur
für:
Genossen
Mit Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses oder des
Rahmenvertrages mit Lieferanten erlischt die Belieferungs- und Verrechnungspflicht.
Das gleiche gilt, sobald die Verrechnung eines Genossen, im Namen
der Genossenschaft Vertragsware bei gelisteten Lieferanten zu bestellen,
widerrufen wurde.
Firmen
Firmen, die der Vorstand oder der Aufsichtsrat zur Belieferung freigegeben
haben. 
§ 3 ANGEBOT und VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die Angebote der Genossenschaft sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Genossenschaft
bzw. dessen Vertragslieferanten.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind für
den Käufer nur verbindlich, soweit er diese schriftlich bestätigt
oder ihnen durch Übersenden der Ware nachkommt.

§ 4 PREISE
(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager
ausschließlich üblicher Verpackung.
(2) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Genossenschaft
bzw. ihrer Verkaufslieferanten genannten Preise zzgl. der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
(3) Lohn- und Materialpreiserhöhungen, die in der Zeit zwischen
der Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung und der Lieferung in Kraft
treten, berechtigen die Genossenschaft zur Erhöhung der Preise
in einem entsprechenden Verhältnis. 
§ 5 LIEFER- und LEISTUNGSZEIT
(1) Liefertermine oder Fristen sind einvernehmlich zu vereinbaren
und bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung
etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, wie zum Beispiel
Zeichnungen, Schablonen etc.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Genossenschaft die Lieferung
wesentlich erschweren und unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie
bei Lieferanten der Genossenschaft oder deren Unterlieferanten eintreten
-, hat die Genossenschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt die Genossenschaft,
die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Die Genossenschaft ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt. 
§ 6 ZAHLUNG
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Genossenschaft
ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen
und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die
Genossenschaft berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Die Hereingabe von Wechsel bedarf der Zustimmung der Genossenschaft.
Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung
und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.
(3) Bei Überschreitung des Zahlungsfrist durch den Käufer
werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens
Zinsen i.H. der banküblichen Debetzinsen, mindestens 4% über
dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.
(4) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist die Genossenschaft
- unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen
für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
(5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
berechtigen den Käufer zur Aufrechnung. 
§ 7 (verlängerter) EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die Genossenschaft behält sich das Eigentum an den verkauften
Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
vor, die aus dem Kontokorrentverhältnis zu dem Genossen resultieren.
(2) Verarbeitungen oder Ummeldungen erfolgen stets für die Genossenschaft
als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt
das (Mit-) eigentum der Genossenschaft durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, daß das (Mit-) eigentum des Genossen an der
einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf
die Genossenschaft übergeht. Der Genosse verwahrt das (Mit-)
eigentum der Genossenschaft unentgeltlich. Ware, an der der Genossenschaft
(Mit-) eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Das Mitglied ist berechtigt, die Vorbehaltware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern,
solange die Voraussetzungen des Verzuges nicht vorliegen. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Genosse im voraus sicherungshalber an die Genossenschaft
ab. Die Genossenschaft wird auf Verlangen die ihr gewährten Sicherheiten
nach ihrer Wahl, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr
als 20% übersteigt, freigeben.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird das Mitglied
auf das Eigentum der Genossenschaft hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Genossen - insbesondere
Zahlungsverzug - ist die Genossenschaft berechtigt, die Vorbehaltware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Genossen gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie
in der Pfändung der Vorbehaltware durch die Genossenschaft liegt
- soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein
Rücktritt vom Vertrag. 
§ 8 GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkaufslieferanten verlassen
hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Genossenschaft unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Käufer über. 
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Natursteinbemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein
das Aussehen des Steines. Verschiedenartigkeiten bzw. Abweichungen
in Farbe, Zeichnung und Gefüge sowie Schattierungen, Flecken
und Adern sind keine Materialfehler und berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Ferner berechtigen geringfügige Maßabweichungen, die genaues
Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, nicht zu
Beanstandungen.
(2) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist
durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, kann die Genossenschaft
unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche
des Käufers zwischen einer Ersatzlieferung oder einer Nachbesserung
frei wählen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt
mit dem Datum der Lieferung.
(4) Beanstandungen des Käufers werden nur berücksichtigt,
wenn etwaige Mängel unverzüglich - spätestens innerhalb
von 8 Tagen – nach Erhalt der Lieferung schriftlich dem Vertragslieferanten
angezeigt werden. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind dem Vertragslieferanten unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen. Im Verhältnis zu der Genossenschaft gilt die gelieferte
Vertragsware als gekauft wie besehen.
(5) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener
Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) verlangen. 
§ 10 SCHADENERSATZ / HAFTUNGSBEGRENZUNG
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen die Genossenschaft aus auch gegen ihre Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies
gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern
soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren
Schaden begrenzt. 
§ 11 ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Lieferungen,
Leistungen und Zahlungen ist - soweit der Käufer Vollkaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist - Köln. 
§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berrührt.
Stand: 09.04.97 |
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Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft
Köln eG
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Telefax: 02 21 / 430 17 29 |
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